Der “Plattenvertrag”: Künstlervertrag*
Wenn Künstler davon sprechen, dass sie jetzt “einen Plattenvertrag haben”, meinen Sie in vermutlich 99% der Fälle einen so genannten Künstlervertrag. Dieser wird zumeist als Künstlerexklusivvertrag bezeichnet, was die Sache etwas besser beschreibt. Denn in der Regel, und wenn es sich nicht um einmalige, meist nicht-exklusive Projekte handelt, hat ein Künstlervertrag eine Exklusivbindung zum Gegenstand. Das bedeutet, dass sich der unterzeichnende Künstler exklusiv, also ausschließlich, während der Vertragsdauer einem Vertragspartner zur Aufnahme von Musikwerken zur Verfügung stellt. (Mit “Künstler” in diesem Sinne sind natürlich auch Musikgruppen gemeint.)
Als Vertragspartner des Künstlers treten entweder ein Produzent auf, der mit dem Künstler auf eigenes (finanzielles) Risiko eine Musikproduktion durchführt und diese komplett per Bandübernahmevertrag an ein Musiklabel lizenziert. Oder ein Musiklabel selbst schließt einen direkten Künstlervertrag mit dem ausübenden Künstler und engagiert einen Produzenten, der für das Label die Aufnahmen mit dem Künstler realisiert (Produzentenvertrag).
Um den Künstlervertrag selbst ranken sich unter Musikern “Legenden und Mythen”. Ausdrücke wie “Sittenwidrigkeit”, “Knebelvertrag” und “das-kann-doch-so-wohl-nicht-rechtens-sein” höre ich immer wieder, wenn mir Künstler ihre Künstlerverträge NACH Unterzeichnung zur Überprüfung vorlegen. So einfach ist es jedoch meist nicht. Grundsätzlich besteht natürlich im Extremfall die Möglichkeit, dass ein solcher Vertrag sittenwidrig und insoweit nichtig ist (was bedeutet, dass der Vertrag als nicht abgeschlossen anzusehen ist). Im Regelfall jedoch dürfte das Ergebnis einer nachträglichen Überprüfung lediglich sein, dass der Künstler einen sehr schlechten Vertrag unterzeichnet hat; und in dem Moment wird es schwer, die negativen Regelungen gegenüber dem Vertragspartner nachzuverhandeln. Nichtsdestotrotz empfehle ich immer eine auch nachträgliche Prüfung vornehmen zu lassen, da u.U. gewisse Regelungen vorhanden sind, die eine vorzeitige Beendigung des Vertrages herbeiführen können (und damit eine erheblich gestärkte Position für zukünftige, verbesserte Absprachen vorläge).
Ein solcher Künstlervertrag ist ein sehr kompliziertes Gebilde verschiedenster Regelungen, die ineinandergreifen und die zukünftige Karriere des Künstlers maßgeblich beeinflussen. Ich kann nur dringend davon abraten, einen derart entscheidenden Vertrag selbst zu verhandeln oder eigenständig zu entwerfen. Sollten Sie als Künstler/Musikgruppe ein Angebot für einen Künstlervertrag erhalten oder als Musiklabel/Produzent einem Künstler einen solchen Vertrag anbieten wollen, stehe ich als Ansprechpartner für sämtliche Fragen rund um dieses Thema zur Verfügung.
*Hinweis: Die Ausführungen zum Künstlervertrag können hier nur einen ersten grundsätzlichen Einblick geben, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. In der Praxis sind vielfache Ausgestaltungen üblich und möglich, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben.