Für die Grundlagen der Musik: Der Autorenvertrag*
Wer innerhalb der Musikbranche einen Autorenvertrag angeboten bekommt, schafft die Grundlagen sämtlicher Aufnahmen und Produktionen: Der Urheber. Ohne Komponisten und Texter gäbe es keine musikalischen Werke, die von den ausübenden Künstlern interpretiert werden könnten.
Eine ähnliche Zusammenarbeit, wie sie ein Künstler mit einem Musiklabel (Künstlervertrag) vereinbart, entsteht, wenn ein Urheber einen Vertrag mit einem Musikverlag abschließt. Der Urheber räumt dem Musikverlag seine Rechte an dem Werk (Komposition und/oder Text) ein und der Musikverlag bemüht sich um die Veröffentlichung des Werkes bzw. unterstützt diese.
Der Autorenvertrag hat verschiedene Namen und Bezeichnungen: Autorenexklusivvertrag, Verlagsvertrag, Musikverlagsvertrag, Titelvertrag, Einzeltitelvertrag. Dabei gibt es eigentlich lediglich einen Hauptunterschied. Entweder es handelt sich um eine exklusive oder nicht-exklusive Zusammenarbeit zwischen dem Autoren und dem Musikverlag. D.h. bei einer exklusiven (=ausschließlichen) Vereinbarung fallen sämtliche Werke des Urhebers unter den Vertrag und stehen dem einen Musikverlag zur Verfügung (Autorenexklusivvertrag); bei einem nicht-exklusiven (=nicht-ausschließlichen bzw. einfachen) Vertragsverhältnis bezieht sich der Vertrag lediglich auf das oder die in der entsprechenden Vereinbarung genannten Werk(e). Da ein solcher nicht-exklusiver Vertrag also lediglich einen oder wenige Titel zum Gegenstand hat, spricht man üblicherweise von einem (Einzel-)Titelvertrag.
Der Regelungsgehalt der zwei Vertragstypen ist dann wiederum sehr ähnlich: Dem Musikverlag werden vollumfängliche Rechte an dem Werk eingeräumt, der Verlag unterstützt die Veröffentlichung des Werkes und die Einnahmen aus der Verwertung des Werkes werden in einem bestimmten Verhältnis zwischen Urheber und Verlag geteilt. Ein wichtiger Unterschied zwischen den zwei genannten Vertragsarten beim Autorenvertrag besteht darin, dass der exklusive Vertrag in der Regel eine Vorauszahlung an den Urheber beinhaltet und über einen längeren Zeitraum abgeschlossen wird.
Ein Urheber wird nach Abschluss eines Autorenvertrages in der Regel sowohl von der GEMA als auch von seinem Musikverlag Lizenzabrechnungen erhalten, da einige urheberrechtliche Vergütungsansprüche von der GEMA und einige direkt vom Musikverlag wahrgenommen werden. Sollte der Urheber eine Vorschusszahlung von seinem Verlag erhalten haben, werden allerdings seine Ansprüche gegen die GEMA bis zur vollständigen Rückzahlung des Vorschusses an den Musikverlag abgetreten und ausgezahlt.
Auch wenn bei Autorenverträgen der Verdacht besteht, es handele sich “immer um die gleichen Regelungen”, kann hier der Teufel im Detail liegen. Besonders eventuelle sogenannte “Zustimmungserfordernisse” sollte man als Urheber ebenso im Auge behalten wie Abrechnungsmodalitäten bei Auslandsbezug / Sub-Verlagsverträgen.
Sprechen Sie mich an, wenn Sie unsicher sind, ob der Ihnen unterbreitete Vertragsentwurf übliche Regelungen enthält und Ihrer persönlichen Situation angemessen ist. Beachten Sie, dass solche Verträge in der Regel eine Auswertungsdauer gleich der gesetzlichen Schutzfrist haben: Diese läuft bis 70 Jahre nach Ihrem Tod. Bei einer solchen Dauer lohnt es sich, den Vertrag eingehend prüfen zu lassen, um sodann mit einem guten Gefühl das Werk “aus der Hand zu geben”.
*Hinweis: Die obigen Ausführungen zum Autorenvertrag können hier nur einen ersten grundsätzlichen Einblick geben, der keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. In der Praxis sind vielfache Ausgestaltungen üblich und möglich, die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergeben.